Unter Factoring wird im folgenden ...
.
. .der laufende Ankauf von kurzfristigen, zukünftigen
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen aufgrund längerfristiger
Vereinbarungen sowie deren Verwaltung (Debitorenbuchführung,
Mahn-, Inkassowesen) verstanden.
Diese Definition weist bereits auf den entscheidenden
Punkt hin:
Factoring ist ein Kaufgeschäft und kein Kreditgeschäft.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich demnach in den Paragraphen
433, 437 und 438 BGB nebst 398 BGB und den Paragraphen 18 und 19
KWG.
Die
Bestimmungen des Kreditwesengesetzes sind nur für Factoringgesellschaften relevant, die einen Bankstatus haben.
Grundlage der Beziehung zwischen den Factoringgesellschaften und
dem Kunden ist der auf der vorgenannten Basis geschlossene Factoring-Vertrag.
Der Anschlusskunde verpflichtet sich, seine Forderungen zum Kauf
anzubieten und zur Erfüllung an den Factor abzutreten.
Der
Factor verpflichtet sich, das Angebot anzunehmen und den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen. Dieser Wechsel zwischen Angebots- und Ankaufspflicht
charakterisiert Factoring als Kaufgeschäft.
Gegen diese kaufrechtliche Einordnung spricht nicht, dass es sich
in wirtschaftlicher Hinsicht um ein Finanzierungsgeschäft handelt,
also um Kapitalüberlassung auf Zeit.
Charakteristisch bei echtem Factoring ist,
dass das Factoringgesellschaft (Factor) Finanzierung, Ausfallrisiko,
i.d.R. Führung der Debitorenkonten einschließlich Inkasso
und Mahnwesen übernimmt und die Forderung grundsätzlich
offen abgetreten wird.
Der Forderungsverkäufer wird
auch Anschlusskunde, Anschlussfirma, Klient, Zedent oder Anwender
genannt.
Der Forderungskäufer ist
der Factor, gelegentlich auch Zessionar bezeichnet. Der Schuldner
wird Kunde, Auftraggeber, Debitor oder Drittschuldner genannt.
Das unechte Factoring ist
dadurch gekennzeichnet, dass das Risiko des Ausfalls der erworbenen
Forderungen (= Delkredererisiko) beim Anschlusskunden verbleibt.
Der Anschlusskunde haftet allerdings gem. § 437 BGB weiter für den rechtlichen
Bestand der Forderung (= Veritätshaftung)
Beteiligte
beim Factoring:
An
jedem Factoringgeschäft sind mindestens
drei Partner beteiligt.
Factoringgesellschaft,
Anschlusskunde der Factoringgesellschaft (Forderungsverkäufer)
und der Abnehmer (Debitor)